Union Deutscher Heilpraktiker

Willkommen beim Bundesverband Union Deutscher Heilpraktiker (UDH), dem Dachverband der 10 UDH-Landesverbände, Fachverband für Naturheilverfahren, Interessenvertretung für Mitglieder im Beruf und in Ausbildung und Weiterbildung. Die UDH ist einer der großen Heilpraktikerverbände in Deutschland.

 

Mitglied werden in einem der Landesverbände der UDH
Landesverband finden


Ihre Heilpraktikerschule im Landesverband

 

 

 

  Hessen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Aktuelles

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder/innen,
 

bezugnehmend auf die Situation mit dem Coronavirus möchten wir Ihnen folgendes schreiben.

 

Die Regierungen der Bundesländer haben sich auf Maßnahmen die dem Schutz der Bevölkerung dienen festgelegt, und dies in allen Bundesländern gleichermaßen.

Das öffentliche Leben wird massiv beeinträchtigt und damit kommt es im Kollegenkreis in vielen Fällen zu erheblicher Verunsicherung.

Die wichtigste Botschaft zuerst, nach Einschätzungen der Spezialisten dauert es ca. 10 – 14 Tage bis beurteilt werden kann, ob die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in entsprechender Art und Weise greifen.

Bis dahin gilt, sofern keine andere zusätzliche Maßnahme ergriffen wird, dass die Heilpraktiker/innen Ihren Praxisbetrieb aufrechterhalten.  Sollte ein Corona Fall in der Praxis auftreten, greifen automatisch die Anordnungen der zuständigen Behörden und das wird in dem Fall die Praxisschließung sein. Die zu ergreifenden hygienischen Maßnahmen sind Ihnen ohne Frage gegenwärtig, und bedürfen keiner weiteren Erörterung.

So lange die zuständige Behörde keine Praxisschließung anordnet gilt trotzdem, dass der Praxisinhaber in Eigenverantwortung, sich über die aktuelle Lage durch öffentliche Medien zu informieren hat. Für den Fall der Schließung oder des Nichtbetriebes sind aufgrund §56 des IFSG Entschädigungen vorgesehen. Hier gilt zu berücksichtigen, entsteht der Schaden schlicht durch fernbleiben der Patienten aufgrund deren Verunsicherung (hier bedarf es wohl einer weiteren politischen Klärung), oder entsteht der Schaden durch die Praxisschließung nach einem Diagnosefall, respektive durch die Erkrankung des Praxisbetreibers selbst.  
Die Entschädigung wird dann in Anlehnung an die Steuererklärung des Vorjahres errechnet.

Bitte beachten Sie, dass auch für Corona, Diagnose und Behandlungsverbot laut IFSG bestehen, wie bei den übrigen IFSG gelisteten Erkrankungen.

Eine Erkrankung an Covid 19 ist eine meldepflichtige Erkrankung, die bereits bei Krankheitsverdacht zu melden ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgenden Links:

Link 1  -  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Überschrift: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus  

Link 2  -  https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ausbreitung-coronavirus-1716188#tar-11

Fragen und Antworten zum Coronavirus

Link 3  -  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Prävention und Bekämpfung im medizinischen Bereich

Link 4  -  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html

Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19

 

die Bundesregierung teilt mit: ".... Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet."

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934

 

Weiterhin werden wir Sie informieren, sofern wir belastbare Informationen zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen erhalten, die Sie in Ihrem alltäglichen Praxisbetrieb betreffen, limitieren usw.

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

UDH Bundesverband
Präsidium

Hartmut Lockenvitz  /  Frank Haseloff

 

 

 

 

 

 

Alle notwendigen Unterlagen zum Thema "Datenschutz" entsprechend der DSGVO, einschließlich der Erklärung für den Patienten, sowie ein Musterimpressum für die Homepage, erhalten Mitglieder der Union Deutscher Heilpraktiker kostenfrei bei Ihren Geschäftsstellen oder der Bundesgeschäftsstelle

 

 


 

Unter diesem Link, finden Sie die Änderung der 3. Hygieneverordnung, gültig für das Bundesland Hessen.

 

http://www.op-marburg.de/Lokales/Marburg/Aus-dem-Landkreis/Heilpraktiker-muessen-Eingriffe-anzeigen

 

 


 

 

Hier finden Sie die neue Leitline zur Heilpraktikerkenntnisüberprüfung. Diese Leitline wird zum 22.03.2018 wirksam und soll bundesweit zu einem einheitlichen Ablauf der Heilpraktikerkenntnisüberprüfung beitragen.

In einzelnen Punkten wird vom zukünftigen Heilpraktiker deutlich mehr Wissen verlangt, hierzu werden wir uns zeitnah in mit einem Newsletter an unsere Mitglieder wenden.

 

Hier klicken zum downloaden

 

 

Hartmut Lockenvitz

Präsident UDH BV

  

 


 

 Aktuelles zum Heilpraktiker Beruf-ein Beruf mit Zukunft!

 

Das Wichtigste zuerst:

Die Verbände sind aktiv, Lobbyarbeit ist das aktuelle Thema, wir investieren sehr viel Zeit in diese nun sehr wertvolle Arbeit. Alle Verbände, beispielhaft der UDH, FDH, FH, FVDH und der VDH, sowohl auf der Landes-, als auch auf der Bundesverbandsebene haben gemeinsam in nächster Zeit sehr viele Gesprächstermine mit Entscheidungsträgern und auch Personen die Negatives über unseren Beruf verbreiten. Im Anschluss an diese Gespräche werden wir weiter informieren. Es ist uns wichtig sinnvoll tätig zu sein und nicht einfach nur emotionale Meldungen zu verbreiten, dies passiert schon zu genüge.

Die Negativschlagzeilen und Nachrichten haben noch kein Ende gefunden.  Negative „Nachrichten“ über unseren Beruf weiter zu verbreiten, wie es gerade in den sozialen Medien geschieht,  empfiehlt sich nicht, deshalb unsere klare Empfehlung: sein lassen!

Zeitschriften zu kaufen in denen Nachrichten mit Schlagzeilen über die Naturheilkunde stehen, erhöht die Auflagen der Verlage und ermuntern die Zeitschriften nur weiter negativ über unseren Beruf oder die Naturheilkunde zu schreiben. Nachrichten im Nirwana verpuffen zu lassen ist die Beste Wahl, denn ohne Aufmerksamkeit werden sie ihr Ziel nicht erreichen und es sein lassen. Im Moment ist dies leider noch nicht absehbar.

Sogenannte Experten, die Informationen über unseren Beruf verbreiten, kann man schnell widerlegen. Nur ein Beispiel: „Heilpraktiker werden nicht kontrolliert“, stimmt nicht, denn das Gesundheitsamt ist unser zuständiges Kontrollorgan und kann unsere Praxen jederzeit kontrollieren –ein Beispiel von vielen. Die Empfehlung die wir an die Personen die sich über unseren Beruf so negativ auslassen geben ist, sie sollten besser recherchieren oder sich informieren und nicht versuchen, den Bürger in der Wahl seiner Gesundheitsvorsorge zu manipulieren und zu entmündigen. Jeder, der ein bisschen Einblick hat, wie auch all unsere Patienten, kann deren Argumente ohne sich anzustrengen widerlegen und erkennt deren Lächerlichkeit. Sogenannte qualitative Schreiben, die sich auf Vermutungen beziehen, sind weder wissenschaftlich, noch kann man sie ernst nehmen!

 

Wie gesagt die Gespräche laufen und viele Termine stehen an.

Liebe Kolleginnen und Kollegen lassen wir uns nicht verunsichern. Kehren wir zurück zur Alltagspraxisarbeit und informieren wir uns zu ernsthaften Neuerungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und bilden uns weiter fort. Alles zum Wohle der Patienten die uns vertrauen und sich auf uns verlassen können. Dafür Zeit zu nützen lohnt sich!

 

Ein Beruf mit Zukunft!

 

Angelika Berse, Vizepräsidentin UDH

 

  


 

Liebe Mitglieder/innen

 

Sie haben Fragen zur Neuordnung des Transfusionsgesetzes, und der daran gekoppelten Ozon-Eigenblutbehandlung? Dann rufen Sie uns an, unter 0172/ 8000 892

 


 

 

Anpassung der Meldpflicht im IFSG seit Mai 2016

 

Seit Mai 2016 gibt es eine Anpassung des IFSG. Diese beziehen sich auf die Meldeflichten der § 6 & 7.


Die Verordnung zur Anpassung finden Sie >HIER<

 


 

 
 

 

Gerichtsurteil: Physiotherapeuten dürfen ohne Heilpraktikererlaubnis keine Osteopathie anbieten

 

Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG ist erforderlich, wenn die Heilkunde ausgeübt werden soll, ohne dass der Ausübende – wie hier unstreitig der Fall – als Arzt bestallt ist. Eine Ausübung der Heilkunde stellt gemäß § 1 Abs. 2 HeilPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Dabei ist der Begriff verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde nur vorliegt, wenn von der Behandlung eine mittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht, denn nur dann ist der durch die Erlaubnispflicht begründete Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerfG NJW-RR 2004, 705).

Die Osteopathie umfasst verschiedene sogenannte alternativmedizinische Krankheits- und Behandlungstechniken. Sie bezweckt die Diagnostik und Therapie (Schmerzlinderung, Muskelentspannung, Mobilisierung) von reversiblen funktionellen Störungen insbesondere am Stütz- und Bewegungsapparat. Zur Behebung körperlicher Funktionsstörungen bedient sich die Osteopathie manueller Behandlungsmethoden, deren Zweck es ist, durch bestimmte Hand- und Massagegriffe Blockierungen insbesondere innerhalb des Gelenkapparates zu beseitigen. (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage 2003, Stichworte „Osteopathie“, „Chirotherapie“; Brockhaus Gesundheit, 8. Aufl. 2010, Stichwort: „Osteopathie (Therapie)“). Die Ausübung der Osteopathie stellt somit eine (berufs- bzw. gewerbsmäßig) vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird Heilkunde dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert. Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methodik und der Art der Tätigkeit abhängig, zum anderen kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder, weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung voraussetzt, in den Händen Unbefugter gesundheitliche Schäden bei Patientinnen und Patienten verursachen kann (vgl. Nr. 1.1 der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18.5.1999).

Es ist – und auch das ist unstreitig – davon auszugehen, dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und eine unsachgemäße Ausübung geeignet ist, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Hierfür spricht schon, dass das Ausbildungs- und Prüfungscurriculum der BAO einen zeitlich sowie inhaltlich erheblichen Ausbildungsaufwand umfasst. Es ist – insoweit ist den Ausführungen im Urteil des VG Düsseldorf vom 08.12.2008, Az. 7 K 967/07 zuzustimmen – davon auszugehen, dass dies nicht einem bloßen Selbstzweck dient, sondern dieser Ausbildungsaufwand gerade dem Zweck dient, Schäden von Patienten und der Allgemeinheit abzuwenden, sodass es im Umkehrschluss naheliegend ist, davon auszugehen, dass die Ausübung osteopathischer Tätigkeit abstrakt mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Es wird zudem im Allgemeinen davon ausgegangen, dass eine nicht risikolose Osteopathie sowohl Erfahrung als auch sorgfältige Indikationsstellung erfordert. Insbesondere morphologische Veränderungen, die mit einer Schwächung der Knochen- oder Bandstruktur einhergehen, Krankheiten wie rheumatoide Arthritis, Tumore und Traumen sowie Bandscheibenvorfälle, die nur mit medizinischem Fachwissen erkannt werden können, stellen ein erhebliches Risiko bei bzw. ein Hindernis für die Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden dar (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage 2003, Begriff „Osteopathie“, „Chirotherapie“ – Kontraindikation).

Daher unterliegt die Ausübung osteopathischer Behandlungen im Grundsatz der Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1 HeilPrG. Eine die Osteopathie betreffende spezialgesetzliche Regelung besteht nicht.

 


 

Gerichtsurteil für Werbung mit Bachblüten

 

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgericht Hamm (OLG) ist gesundheitsbezogene Werbung für Bachblüten unzulässig, da sie gegen die Vorgaben der HCVO verstößt. Bachblüten sind keine Arzneimittel sondern Lebensmittel, und für diese darf nicht mit unspezifischen Gesundheitsaussagen geworben werden. Dies kann im Ergebnis zu Abmahnungen führen!

 

 

Bei Rückfragen rufen Sie in unserer Geschäftsstelle an.

Tel.: 0212 / 47285

 

Ihr Ansprechpartner: Hartmut Lockenvitz

 

 


 

 

Meldepflicht Borreliose in Bayern

In Bayern ist zum 01. März 2013 die Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger (Meldepflichtverordnung - MeldePflV) in Kraft getreten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MeldePflV besteht für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Bayern eine Pflicht zur nichtnamentlichen Meldung der in § 1 MeldePflV aufgeführten Formen der Lyme-Borreliose. Eine Meldepflicht für Heilpraktiker besteht nicht.

Allerdings dürfen gemäß § 24 Satz 1 i.V.m. Satz 2 IfSG
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§§§   Juristische Beratung

Liebes Mitglied,

 

neu ist, dass wir Ihnen bei juristischen Fragen unseren Rechtsanwalt zur telefonischen Beratung kostenfrei für Sie, zur Verfügung stellen. Melden Sie sich telefonisch in Ihrer UDH-Geschäftsstelle, dort gibt es dann alle weiteren Informationen zu Ihrem telefonischen Beratungstermin.

 


 

21.1.2013 Kommentierung zur Neufassung des Heilmittelwerbegesetzes 2012 S. 1

© Rechtsanwalt Alexander Diem, Stuttgart

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder der Union Deutscher Heilpraktiker,

 

Ende vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz liberalisiert. Notwendig wurde diese Änderung durch die EU-Gesetzgebung und die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland, die regelmäßig eine liberale Auslegung des bisherigen Gesetzes vorgenommen hat.

So gab es Urteile des Bundesverfassungsgerichts, ....... (weiterlesen)

 


 

Vorsicht  Falle – Gewerbeauskunft

 Mit steter Regelmäßigkeit flattert die Post der Gewerbeauskunft in unsere Briefkästen – mit recht öffentlichem Anschein. Doch der Schein trügt. Vorsicht, wer sich hier registrieren lässt hat mit hohen Kosten zu rechnen!

Ähnlich verhält es sich mit einigen „regionalen Brancheneinträgen“.

Hier ist oft nur eine kurze Ergänzung bereits vorhandener Daten notwendig und schon sind Kosten von mehreren hundert Euro fällig.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns oder Ihren Landesverband. Wir beraten unsere Mitglieder gerne.

 


 

07.11.2012 Petitionsausschuss - Berlin:

(hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt das im Koalitionsvertrag festgeschriebene Vorhaben, die Pflegeberufe in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege grundlegend zu modernisieren und zusammenzuführen. Angesichts dessen beschloss der Ausschuss in seiner Sitzung am Mittwochmorgen mit breiter Mehrheit, eine Petition mit der Forderung nach einer Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf des Heilpraktikers ....   weiterlesen

 

 


 

Sicherheit wird zur Pflicht

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