Satzung

Union Deutscher Heilpraktiker, Bundesverband e.V.

Sitz Frankfurt am Main
Satzung Union Deutscher Heilpraktiker, Bundesverband e.V. Sitz Frankfurt am Main
Beschlossen bei der Unionsversammlung am 3.12.1982
Eingetragen in das Vereinsregister Nr.7104
beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 9.6.1983
Letzte Änderung eingetragen am 21.11.2023

 

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verband führt den Namen „Union Deutscher Heilpraktiker, Bundesverband e.V.“ und ist ein Berufsverband, der im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main unter der Nummer 7104 eingetragen ist.

1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.

1.3 Für alle sich aus der Satzung ergebenden Klagen ist der Gerichtsstand Frankfurt/Main.

 

§ 2 Zweck der UNION

2.1 Die Union Deutscher Heilpraktiker, im Folgenden kurz UNION genannt, ist der Zusammenschluss von Heilpraktiker-Landesverbänden auf Bundesebene.

2.2 In der Eigenschaft als Dachorganisation der Landesverbände befasst sich die UNION mit allen rechtlichen, fachlichen und standespolitischen Fragen, soweit sie den Berufsstand auf Bundesebene betreffen. Sie nimmt die Interessen des Berufsstandes gegenüber der Bundesregierung und allen Bundesbehörden wahr und vertritt die Belange ihrer Landesverbände gegenüber anderen Heilpraktiker-Bundesverbänden.

2.3 Die der UNION angeschlossenen Landesverbände haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die UNION greift daher in die Angelegenheiten auf Landesebene nur ein, wenn der betreffende Landesverband ausdrücklich zustimmt oder dies wünscht.

 

§ 3 Aufgaben der UNION

3.1 Die UNION hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) den Fortbestand des Heilpraktikerberufes zu sichern,

b) die Heilpraktiker zu fachlicher Mitarbeit anzuhalten und in berufsbezogenen Fragen zu beraten,

c) für ein gutes Verhältnis der Heilpraktiker untereinander und zu den übrigen Berufen des Gesundheitswesens zu sorgen,

d) die Betätigung der Heilpraktiker in Volksgesundheitsbewegungen zu fördern,

e) eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verbandszweckes mit den anderen deutschen Heilpraktiker-Verbänden anzustreben und auszubauen,

f) ein Heilpraktiker-Verzeichnis der ihr angeschlossenen Verbandsmitglieder zu führen,

g) eine Berufsordnung zu erstellen, in der die Grundsätze des Heilpraktikerberufes, des kollegialen Verhaltens und des Auftretens in der Öffentlichkeit zusammengefasst sind und dafür zu sorgen, dass die Berufsordnung eingehalten wird,

h) Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet des Heilwesens zu bekämpfen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Einzelmitglieder der Union Deutscher  Heilpraktiker e.V. sind ihre Landesverbände.
4.2 Gruppenmitglieder der UNION sind alle Mitglieder der ihr angeschlossenen Landesverbände.
4.3 Nur die in Ziffer 1 genannten Einzelmitglieder verfügen über ein Stimmrecht in der Unionsversammlung.
4.4 Die in Ziffer 2 genannten Gruppenmitglieder haben ein Informationsrecht gegenüber den sie in der UNION vertretenden Landesvorsitzenden.
4.5 Eine Mitgliedschaft in der UNION ist nur über die Zugehörigkeit zu einem ihrer Landesverbände möglich. Einzelne Heilpraktiker können nicht Mitglieder der UNION werden.
4.6 Heilpraktiker, die in einem Bundesland wohnen, in denen kein Landesverband der UNION etabliert ist, können sich jedem anderen Landesverband anschließen.
4.7 Ein Antrag auf Mitgliedschaft eines Verbandes muss schriftlich an die Geschäftsstelle der UNION erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Unionsversammlung.
4.8 Die Mitgliedschaft begründet die Pflicht zur Mitarbeit am Zweck der UNION und zur Zahlung der Beiträge.
4.9 Durch die Mitgliedschaft in der UNION werden die Satzung und die Berufsordnung der UNION anerkannt.
4.10 Die Landesverbände nehmen kein Mitglied auf, das zuvor von einem anderen Landesverband der UNION wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung oder gegen die Satzung ausgeschlossen wurde. Die Landesverbände melden der UNION Ausschlüsse mit Begründung.
Bei einer Doppelmitgliedschaft eines Mitgliedes in einem anderen Landesverband wird dieses Mitglied nach dem Ausschluss aus einem Landesverband aus den anderen Landesverbänden ebenfalls ausgeschlossen.
4.11 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Aufnahmeantrages durch die Unionsversammlung.
4.12 die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tag der Auflösung eines Landesverbandes,
b) durch Kündigung eines Landesverbandes, die durch eingeschriebenen Brief mit 6-¬monatiger Frist zum Jahresende erfolgen kann. Nach Ablauf der Kündigungsfrist darf der ausgetretene Landesverband den Namen „Union“ nicht mehr führen und die Zugehörigkeit zur Union nicht mehr erklären.
c) durch Ausschluss eines Landesverbandes, der durch Beschluss der Unionsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen erfolgen kann.

 

§ 5 Beiträge

5.1 Die Landesverbände entrichten der UNION Beiträge, deren Höhe die Unionsversammlung festlegt.
5.2 Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Mitgliederzahl der Landesverbände.
5.3 Die Landesverbände melden ihre Mitgliederzahlen der UNION zum 31.12. eines Jahres. Zu diesen Terminen erfolgt eine Neuanpassung der Beiträge für die folgenden zwölf Monate.
5.4 Die Beiträge werden vierteljährlich im Voraus entrichtet.

 

§ 6 Organe

6.1 Die Organe der Union sind:
a) die Unionsversammlung
b) das Präsidium

 

§ 7 Unionsversammlung

7.1 Die Unionsversammlung besteht aus dem Präsidium und den 1. Vorsitzenden der ihr angeschlossenen Landesverbände. Vertretung durch ein ordentliches Verbandsmitglied des jeweiligen Landesverbandes mit schriftlicher Vollmacht ist möglich.
7.2 Die Unionsversammlung ist das Beschlussgremium der UNION. Sie hat die ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, beschließt auf Antrag über die Entlastung und berät das Präsidium. Die Unionsversammlung hat daneben folgende Aufgaben:
a) Abstimmung über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 4.5)
b) Beschlussfassung über die Beitragshöhe (§ 5.1)
c) Wahl des Präsidiums (§ 8.1)
d) Festlegung der Verpflichtungsfähigkeit des Präsidiums (§ 8.3)
e) Richtlinienbestimmung für Spesen- und Auslagenersatz
f) Einberufung einer Unionsversammlung (§ 9.4)
g) Satzungsänderungen (§ 13)
h) Wahl der Kassenprüfer (§ 9.1)
i) die Bestätigung der Anstellung eines Geschäftsführers

7.2.1 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E- Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabevorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Bundesverband eingehen, gelten als Enthaltungen.

7.3 Eine Unionsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen der UNION erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet das Präsidium.
7.3.a) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, alternativ auch als Onlineveranstaltung oder in einer Mischform (hybrid – also Präsenz und digital) abgehalten werden.
Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 2 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

7.4 Eine Unionsversammlung kann auch nach § 37 BGB einberufen werden.
7.5 Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet.
7.6 Der Präsident bestimmt den Versammlungsort und den Termin. Die Tagesordnung ist mit dem Termin vier Wochen vorher den Landesleitern bekannt zu geben.
7.7 Wahlen sind geheim, können aber auf Beschluss der einfachen Mehrheit der Versammlung durch Akklamation vorgenommen werden.
7.8 Jeder Landesverband hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Bundesverbandes schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Unionsversammlung gesondert zu erteilen.
7.9 Die Unionsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Union ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Landesverbände vertreten sind.
7.10 Die Beschlüsse der Unionsversammlung werden vom Präsidenten unter Gegenzeichnung des Schriftführers protokolliert. Eine Protokollabschrift erhalten die Landesverbände. Das Protokoll wird vom Sekretariat geführt.

 

§ 8 Präsidium

8.1 Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) einem stellvertretenden Präsidenten (Vizepräsidenten).
8.2 Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Unionsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt bis zur Neu¬- oder Wiederwahl im Amt.
8.3 Der Präsident führt die Geschäfte der UNION im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Unionsversammlung. Er vertritt die UNION gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen sind für die UNION nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und vom Präsidenten unterzeichnet sind.
Der Präsident verpflichtet sich, seinen Stellvertreter über alle wichtigen Fragen der UNION zu unterrichten.
Der Präsident kann den Verein in allen Rechtsgeschäften bis zum Betrage von EUR 3.500,– je Einzelfall verpflichten. Rechtsgeschäfte je Fall zwischen EUR 3.500,– und EUR 10.000,– bedürfen der Zustimmung durch den Stellvertreter, solche über EUR 10.000,– müssen von der Mehrheit der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung kann diese Beträge jederzeit neu festlegen.

8.4 Wird der Präsident abberufen oder an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert oder erklärt er sich für behindert, so ist innerhalb von 3 Monaten eine Unionsversammlung einzuberufen und das Präsidium neu zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt führen die Stellvertreter gemeinsam die Geschäfte.
8.5 Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich. Barauslagen und Aufwandsentschädigungen werden im Rahmen der dafür vorgesehenen Mittel und nach den Richtlinien der Unionsversammlung ersetzt.

 

§ 9 Kassenprüfer

9.1 Die Unionsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese Kassenprüfer müssen Mitglieder eines Landesverbandes der Union sein.
9.2 Die Kassenprüfer können zusätzlich zu der vor einer ordentlichen Unionsversammlung vorgesehenen Kassenprüfung unter Wahrung einer angemessenen Frist von mindestens 4 Wochen die Bücher und Belege der UNION einsehen. Ein eventuell erhöhter Kostenaufwand ist der Unionsversammlung zu begründen.
9.3 Die Kassenprüfer prüfen den jährlichen Kassenbericht und die Belege. Sie berichten über das Ergebnis der Unionsversammlung.
9.4 Die Unionsversammlung bestellt für ihre Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichts einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

 

§ 10 Mitgliederverzeichnis

10.1 Zum Zwecke der laufenden Aktualisierung des nach § 3.1 zu führenden Mitgliederverzeichnisses reichen die Landesverbände jeweils zum 31.12. eines Jahres dem Bundesverband die Daten und Anschriften ihrer neu eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder ein.

 

§ 11 Geschäftsjahr

11.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Satzungsänderungen

12.1 Die Satzung kann von der Unionsversammlung abgeändert werden, wenn dies als Gegenstand der Tagungsordnung vier Wochen vorher mit der Einladung angekündigt wurde und eine Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen erreicht wird.

 

§ 13 Auflösung des Verbandes

13.1 Die Auflösung der UNION kann mit Dreivierteln der Stimmen der Unionsversammlung
erfolgen.

13.2 Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die Unionsversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14 Sonstige Rechtsvorschriften

14.1 Soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21 – 79 BGB.

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