Ethik-Richtlinien für Heilpraktiker
Ethik-Richtlinien für Heilpraktiker
Beschluss
Beschlossen am 26. Juli 1995 in Düsseldorf, geändert durch Beschluss am 30. August 1996.
Die Deutschen Heilpraktikerverbände (DDH)
Ulrich Sümper (BDH – Bund Deutscher Heilpraktiker e.V.)
Bernd R. Schmidt (FH – Freie Heilpraktiker e.V.)
Gerhard Wertsch (UDH – Union Deutscher Heilpraktiker e.V.)
Peter A. Zizmann (FDH – Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.)
Berthold Mülleneisen (FVDH – Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.)
Ekkehard Scharnick (VDH Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.)
Ethische Rahmenrichtlinien
des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH)
und der
Union Deutscher Heilpraktiker Bundesverband e.V. (UDH)
Bonn / Schöneck FDH / UDH
Präambel
Ziel
Regeln zur Berufsausübung
§ 1 Grundsätze
§ 2 Aufgaben der Heilpraktiker
§ 3 Ausbildung, Fort- und Weiterbildung § 4 Verhaltensregeln
§ 5 Aufklärungspflicht
§ 6 Schweigepflicht
§ 7 Dokumentationspflicht
§ 8 Beendigung einer Behandlung
§ 9 Kollegiales Verhalten
§ 10 Ethikkommission
PRÄAMBEL
Die Ethikerklärung bestimmt die Grundsätze und Regeln, zu deren Wahrung sich Mitglieder von FDH und UDH bei der Ausübung ihres Berufes verpflichten. Mitglieder stellen sich der Verantwortung, die in diesen Richtlinien beschriebenen Prinzipien zu beachten und sie als Grundlage für die verantwortungsvolle Umsetzung in der Praxis zu nutzen.
Ethische Rahmenrichtlinien unterstützen darüber hinaus die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Haltung. Dies ist ein ständiger Prozess der Rückbesinnung und Bewertung. Ausschlaggebend bei der Anwendung dieser Leitlinien ist, dass HeilpraktikerInnen sich bewusst sind, dass die Anwendung eines ethischen Standards je nach Kontext variieren kann. Die ethischen Standards sind nicht allumfassend. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verhalten im ethischen Kodex nicht ausdrücklich erwähnt wird, bedeutet nicht, dass es zwangsläufig ethisch oder nicht ethisch ist.
Ob eine Handlung ethisch und fachlich angemessen ist, wird nicht durch die auftretenden, sondern die möglichen Folgen bestimmt.
ZIEL
„Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufstandes schadet.“ (Art. 1 der Berufsordnung)
Ergänzend zu den Grundsätzen aus Art. 1 der Berufsordnung ist es das Ziel dieser Erklärung, klare Richtlinien zu geben, an denen Mitglieder ihr Handeln zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Patienten und Patientinnen ausrichten können. Diese Orientierungshilfe für die ethischen Aspekte der beruflichen Aktivitäten hilft, das Vertrauen zwischen Heilpraktikern und Patienten zu erhalten bzw. zu fördern.
Die Beschreibung von ethischen Standards für das professionelle Verhalten ermöglicht es, berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern. Diese Erklärung ist dabei die Grundlage für die Klärung und Bewertung von Streitfällen.
REGELN ZUR BERUFSAUSÜBUNG
§ 1 Grundsätze
Abs. 1
Heilpraktiker üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen und den Geboten der Menschlichkeit aus. Die Ethikrichtlinien sind ihnen dabei Leitschnur. Sie werden keine Grundsätze anerkennen und befolgen, die dem widersprechen.
Abs. 2
In berufsethischer und fachlicher Hinsicht besteht zwischen Patienten und Patientinnen und Teilnehmern in der Aus -, Fort – und Weiterbildung (im weiteren „Kursteilnehmer/Innen“ genannt) kein Unterschied.
§ 2 Aufgaben der Heilpraktiker (vgl. Art. 1 u. 2 der Berufsordnung)
Abs. 1
Heilpraktiker haben die Intention, die Gesundheit ihrer Patienten und Patientinnen zu
schützen, zu fördern und wiederherzustellen. An diesem Maßstab ist ihr Handeln ausgerichtet. Mitglieder von FDH und UDH unterlassen alles, was Patienten und Patientinnen schadet oder schaden könnte. Ebenso unterlassen sie in ihrer Funktion als Lehrkörper alles, was den Kursteilnehmer/Innen schadet. Das heißt insbesondere, dass Abhängigkeiten nicht zum eigenen Vorteil oder zur Befriedigung von eigenen Bedürfnissen ausgenutzt werden und dass alle Kontakte und Beziehungen unterlassen werden, die dem Interesse der Patienten und Patientinnen oder Kursteilnehmer/Innen entgegenstehen.
Dabei ist zu beachten, dass bei vorhandenen Abhängigkeiten eine sexuelle Beziehung zum Schaden von Patienten und Patientinnen oder Kursteilnehmer/Innen ist und sich deshalb verbietet.
Abs. 2
Achtsamkeit und Verantwortlichkeit für die eigenen Grenzen sind Eckpfeiler professioneller Berufsausübung.
Daher verpflichten sich Mitglieder, die Grenzen des eigenen Wissens und Tuns ständig zu überprüfen und nur Therapien auszuüben, die ausreichend beherrscht werden. Auf das BGHUrteil vom 29.01.1991 (VI ZR 206/90) wird ausdrücklich hingewiesen. Demnach sind Kollegen verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem der gefahrlosen Anwendung, anzueignen und im Einzelfall zu prüfen, ob die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine ausreichende Diagnose zu stellen und eine sachgemäße Heilbehandlung einzuleiten. Anderenfalls muss der Eingriff unterlassen werden.
Abs. 3
Mitglieder von FDH und UDH erwägen die Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten, bevor sie ihre therapeutischen oder beratenden Dienste zur Verfügung stellen. Sie lehnen berufliche Arbeiten ab, für die sie nicht ausreichend vorbereitet sind. Auf Wunsch der Patienten oder wenn dies medizinisch notwendig erscheint, müssen Kollegen oder Ärzte hinzugezogen werden.
Abs. 4
Die Qualität der Arbeit beinhaltet sowohl fachliche als auch persönliche Kompetenz. Deshalb besteht die Möglichkeit zur Supervision bei beruflichen Problemen oder wenn private Probleme sich auf die Berufsausübung auswirken können. Eine kontinuierliche Supervision der therapeutischen Arbeit kann die notwendige Voraussetzung qualitativ hochwertiger Arbeit sein. Sie kann auch kollegial geleistet werden, z.B. im Rahmen von Bezirkstreffen oder ähnlichem.
§ 3 Ausbildung, Fort- und Weiterbildung ( vgl. Art. 5 Berufsordnung, BGH-Urteil zur Sorgfaltspflicht)
Abs. 1
Qualifizierte Arbeit setzt voraus, dass die Anbietenden ihre fachliche Qualifikation kontinuierlich weiterentwickeln, sich fortbilden (Literaturstudium, Fortbildungen) und sich überprüfen. Heilpraktiker sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Abs. 2
Mitglieder sollten ihre Fortbildung gegenüber dem Verband in geeigneter Form nachweisen können.
Ethische Rahmenrichtlinien des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH) und der Union Deutscher Heilpraktiker Bundesverband e.V. (UDH)
Abs. 3
Von den Aus -, Fort – und Weiterbildungseinrichtungen und deren Lehrkörpern ist aufgrund des Machtgefälles besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Vertragsverhältnis, das sie mit den Kurseilnehmer/Innen eingehen, gefordert.
§ 4 Verhaltensregeln
Abs. 1
Die Arbeit der Heilpraktiker beruht auf der Achtung vor dem Menschen.
Jede Behandlung, Ausbildung, Fort- und Weiterbildung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des freien Willens und der Rechte der Patienten und Patientinnen sowie der Kursteilnehmer/Innen, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre, zu erfolgen.
Abs. 2
Eine Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten und Patientinnen sowie der Kursteilnehmer/Innen ist abzulehnen, auch wenn sie der Anwendung diagnostischer oder therapeutischer Methoden dienen.
Ferner unterbleibt jede Ausnutzung beruflicher Beziehungen zum Zwecke finanzieller, persönlicher oder beruflicher Vorteile sowie zum Zwecke der Forschung.
Abs. 3
Die Beziehung zwischen Patienten sowie Kursteilnehmer/Innen und Heilpraktikern ist bei aller möglichen Nähe stets professioneller Art. Sie ist von Verlässlichkeit geprägt. Entstandene Abhängigkeiten dürfen nicht in Ausnützung des Machtgefälles missbraucht werden. Sexuelle Übergriffe von Behandlern und Beratern sind immer ein solcher Missbrauch. In der Behandlung sowie in der Ausbildung darf es daher weder sexuelle Intimitäten noch konkrete oder implizite sexuelle Angebote geben. Körperliche Berührungen in der Behandlung werden bewusst nicht sexuell eingesetzt.
Abs. 4
Für körperliche Berührungen bedarf es der eindeutigen Zustimmung der Patienten und Patientinnen sowie der Kursteilnehmer/Innen.
Abs. 5
Da sich durch die Beendigung einer Therapie, Aus- , Fort- und Weiterbildung nicht automatisch eine Änderung in der Beziehung ergibt, tragen die HeilpraktikerInnen, die eine sexuelle Beziehung mit einem ehemaligen Patienten, Patientin oder in ihrer Funktion als Lehrkörper mit Kursteilnehmer/Innen eingehen, die Verantwortung zu zeigen, dass keine Ausbeutung oder Missbrauch vorliegt. Nach Beendigung der Behandlung sollte mindestens ein Jahr vergehen, bevor eine sexuelle Beziehung eingegangen wird, da es zur Auflösung des Machtverhältnisses Zeit braucht.
Abs. 6
Mitglieder schützen ihre berufliche Unabhängigkeit und Integrität, indem sie jede Situation meiden, die entweder den Anschein eines Interessenkonfliktes oder einen tatsächlichen in der Beziehung mit Patienten oder Kursteilnehmer/Innen schaffen könnte.
§ 5 Aufklärungspflicht (vgl. Art. 4 Berufsordnung)
Abs. 1
Zu jeder Behandlung benötigen Heilpraktiker die Einwilligung durch den Patient oder der Patientin. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
Die Aufklärungspflicht bezieht sich u.a. auf Kosten, Dauer, Häufigkeit, Ziel, Wirkungsmöglichkeit, mögliche Nebenwirkungen sowie Alternativen zur vorgeschlagenen Therapie.
Abs. 2
Über die Ausbildung und Zusammenarbeit mit Kollegen und Institutionen sind wahrheitsgemäße, realistische Aussagen zu machen.
Abs. 3
Vor jeder Ton- oder Filmaufnahme ist das ausdrückliche Einverständnis der Patienten und Ethische Rahmenrichtlinien des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH) und der Union Deutscher Heilpraktiker Bundesverband e.V. (UDH) Patientinnen oder Kursteilnehmer/Innen nötig. Sie sind vorher über den beabsichtigten Einsatz des Bandes, Fotos oder Videos sowie über das Ausmaß der vertraulichen Handhabung aufzuklären. Informationen, die für Unterricht, Forschung oder Supervision genutzt werden, müssen anonymisiert werden, um die Identität der Patienten und Patientinnen oder Kursteilnehmer/Innen zu schützen.
§ 6 Schweigepflicht/Berufsgeheimnis (vgl. Art. 3 der Berufsordnung)
Abs. 1
Heilpraktiker sind verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alles, was die Heilpraktiker in Ausübung des Berufes sehen, erkennen, feststellen, enthüllen oder zufällig entdecken.
Abs. 2
Heilpraktiker sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
Eine Entbindung von der Schweigepflicht von Seiten der Behandelten kann nur schriftlich erfolgen.
Abs. 3
Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflicht bleiben unberührt. Eine Einschränkung der Schweigepflicht ist gegeben, wenn die Patienten und Patientinnen oder Kursteilnehmer/Innen eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen.
Abs. 4
Mitglieder haben ihre Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
Abs. 5
Mitglieder können Inhalte, die unter die Schweigepflicht fallen, mit Dritten besprechen, die ihrerseits dem Berufsgeheimnis unterliegen, allerdings nur dann, wenn die Weitergabe des Geheimnisses der Behandlung dient.
Abs. 6
Die Schweigepflicht endet weder mit Beendigung der Therapie noch mit dem Tode der Patienten.
§ 7 Dokumentationspflicht (vgl. Art. 4 Berufsordnung)
Abs. 1
Mitglieder von FDH und UDH haben über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen, getroffenen Maßnahmen und angewandten Therapien die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für Heilpraktiker, sie dienen auch dem Interesse der Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
Abs. 2
Heilpraktiker gewähren den Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu; ausgenommen sind diejenigen Teile, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Heilpraktiker enthalten. Auf Verlangen sind den Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Abs. 3
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht gesetzlich eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
Abs. 4
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
Das Mitglied trifft ebenfalls Vorkehrungen zum Datenschutz bezüglich der Akten für den Fall des eigenen Todes und der Arbeitsunfähigkeit.
§ 8 Beendigung einer Behandlung
Abs. 1
Mitglieder von FDH und UDH ziehen ihre Dienste – mit Ausnahme außergewöhnlicher Ethische Rahmenrichtlinien des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH) und der Union Deutscher Heilpraktiker Bundesverband e.V. (UDH)
Umstände – erst nach sorgfältiger Abwägung aller situativen Faktoren und möglicher nachteiliger Auswirkungen zurück.
Abs. 2
Heilpraktiker beenden eine Behandlung, wenn
a) im gegenseitigen Einverständnis die Therapie als abgeschlossen angesehen wird
b) die Grenzen der fachlichen Kompetenz und/oder ihrer Belastbarkeit angekommen ist
c) deutlich wird, dass der Patient die Behandlung nicht länger braucht, davon nicht profitiert, sie nicht mehr will oder durch eine Fortführung Schaden erleiden würde.
Abs. 3
Will ein Mitglied die Behandlung eines Patienten beenden, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass der Patient einen adäquaten Ersatz oder anderweitige Unterstützung findet. Heilpraktiker sind dafür verantwortlich, angemessene Empfehlungen auszusprechen und den Patienten während der Beendigung und des Übergangs Unterstützung zukommen zu lassen.
Abs. 4
Auch nach Beendigung der therapeutischen Beziehung bleiben bestimmte professionelle Verpflichtungen bestehen:
– Aufrechterhaltung der Schweigepflicht
– Vermeidung der Ausnutzung der früheren Beziehung
– Bereitstellung etwaig benötigter Nachsorge
Abs. 5
Nachbehandelnde Kollegen werden vollständig und korrekt informiert.
§ 9 Kollegiales Verhalten (vgl. Art. 23 Berufsordnung)
Abs. 1
Da keine Therapieform den Anspruch auf Ausschließlichkeit erheben und dabei behaupten kann, kompetenter als andere zu sein, respektieren Heilpraktiker Therapiekonzepte und – methoden anderer Fachrichtungen. Eine berufliche Meinungsverschiedenheit kann in verschiedenen beruflichen Foren sachlich ausgetragen werden und soll nicht Anlass zu öffentlicher oder Patienten gegenüber geäußerter Polemik geben. Mitglieder von FDH und UDH verzichten darauf, Heilpraktiker öffentlich oder im Therapiegespräch abwertend zu kritisieren oder zu verleumden.
Abs. 2
Heilpraktiker vermeiden es, Informationen über die persönliche und familiäre Situation von Kollegen an deren Patienten weiterzugehen.
Abs. 3
Es ist berufsunwürdig, Heilpraktiker aus der Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber zu verdrängen. Bei Anfragen von Personen, die sich schon anderweitig in Behandlung befinden, gilt es kritisch abzuwägen, ob es verantwortungsvoll ist, den Patienten in Behandlung zu nehmen.
§ 10 Ethikkommission
Die Ethikkommission wird tätig, wenn sie Kenntnis über ein möglicherweise unethisches Verhalten erlangt.
Näheres regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
Januar 2010
Bonn / Schöneck
FDH / UDH
Ethische Rahmenrichtlinien des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH) und der Union Deutscher Heilpraktiker Bundesverband e.V. (UDH)